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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1. Literatur
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Hans Lisken
Zur Gewissensfreiheit der Schöffen
in: NJW 1997, 34

Lisken setzt sich mit einer Entscheidung des OLG Karlsruhe auseinander. Die gesetzliche Pflicht als Schöffe tätig zu werden, beruht auf einer sozialen Grundpflicht zur Nächstenhilfe in Rechtsnot, die ihre Grenze aber an der Zumutbarkeit zur Selbstaufgabe findet. Wer die Mitwirkung an der Rechtsfindung im Schöffenamt mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dem ist die Mitwirkung nicht zuzumuten. Er hat einen Anspruch auf Entpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 i.V. Art. 1 Abs. 1 GG. Einfachgesetzlich ist insoweit ein Eignungsmangel nach § 33 Nr. 4 GVG anzunehmen.
Die Gewissensfreiheit des Schöffen findet ihre Grenze auch nicht in den mit der Entpflichtung verbundenen unerheblichen Behinderungen im Funktionsablauf staatlicher Daseinsvorsorge.
Ein praktisches Problem liegt im Bereich der Feststellung, ob überhaupt eine von der Richterpflicht entbindende Gewissensnot vorliegt. Hier muß der schlüssigen Behauptung des Betroffenen geglaubt werden. [pt]